Recht + Gesetz

Hundegesetz (Rechtsstand: 01.11.2006)

§ 3 Leinenpflicht

(1)   (1) Hunde sind

1. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,

2. in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete), und

3. auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien

an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.
Die Leine muss so beschaffen sein, daß der Hund sicher gehalten werden kann.
Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.

(2)    (1) Hunde sind

1. In Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen
und auf Zuwegen von Wohnhäusern,

2. in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden
und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen,

3. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
mit Menschenansammlungen,

4. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazu-
gehörigen Gebäuden und Haltepunkten und

5. in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit
Menschenansammlungen

an einer höchstens einen Meter langen Leine zu führen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Die Haftung des Hundehalters

Allgemeines

Jeder Autofahrer weiß, dass durch den Betrieb eines Kfz die Gefahr zur Verursachung eines Schadens erhöht wird. Für diese potentielle Gefährdungssituation hat der Halter eines Autos einzustehen. Der Staat ist bei der Kfz-Halterhaftung sogar soweit gegangen, dass jeder Autohalter aufgrund der potentiellen Gefahrenlage, die er schafft, eine Haftpflicht haben muss.

Eine Pflichtversicherung für Hundehalter hat der Staat noch nicht eingeführt. Aber die Hundehalterhaftung ist als sog. Gefährdungshaftung mit der Haftung im Straßenverkehr vergleichbar.

Nach der Gefährdungshaftung hat jeder, der eine besondere Gefahr schafft und damit die Allgemeinheit gefährdet, alle Risiken zu tragen. Allein die Tatsache, dass man einen Hund hat, begründet damit schon die Haftung für durch den Hund verursachte Schäden. Grund für diese strenge Hundehalterhaftung ist die Unberechenheit, die von jedem Hund ausgeht und dadurch Gesundheit und Eigentum von unbeteiligten Dritten bedroht. Trotz aller Trainingseinheiten in der Hundeschule muss man sich selbst und auch anderen gegenüber eingestehen, dass der Hund nicht immer den Gehorsam an den Tag legt, den man gerne von ihm erwartet und rein nach seinen Instinkten handelt. Insbesondere für Nichthundekenner birgt diese Unberechenbarkeit Risiken mit sich, für die der Hundehalter haften muss.

Der Begriff des Hundehalters

Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) ist Hundehalter, “wer”

  • die Bestimmungsmacht über das Tier hat
  • für die Kosten des Tieres aufkommt
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt
  • und das Risiko seines Verlustets trägt.

Danach muss der Hundehalter nicht zwangsläufig auch der Eigentümer sein, ist aber ein starkes Indiz für die Haltereigenschaft. Ebenso wer für das Obdach und den Unterhalt des Hauses sorgt.

Es kommt bei diesem Begriff auf das tatsächliche Verhältnis zu dem Hund an. Auch ein Minderjähriger kann Halter sein.

Damit bleibt der Hundehalter auch dann noch für seinen Hund verantwortlich, falls dieser entlaufen ist. Bei zugelaufenen Hunden ist Halter derjenige, der nicht nur vorübergehend den Hund füttert und bei sich zu Hause aufnimmt; also nicht, wer den Hund seinem Eigentümer zurückgeben will.

Schadensverursachung durch den Hund

Der Schaden muss durch das instinktive, unberechenbare Verhalten des Hundes verursacht worden sein, z. B. Anspringen, Beißen, Umrennen. Ausreichend ist sogar, wenn der Schaden nur mittelbar durch den Hund verursacht wurde oder durch ein Erschrecken vor dem Hund ausgelöst wird. Z. B. Kinder laufen infolge eines Anspringens durch einen Hund in ein Fahrzeug; ein Autofahrer weicht einem auf der Straße laufenden Hund aus.

Eine ganz klare Abgrenzung muss hier vorgenommen werden, wenn die Gefährdung durch einen Hund ausgeht, der auf Befehl seines Halters handelt, u. a. Kampfhundeproblematik.

Mitverschulden des Geschädigten

Manchmal trägt der Hundehalter nicht alleine die Verantwortung, nämlich dann nicht, wenn der Geschädigte den Schaden zumindest teilweise mit verursacht hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschädigte sich fahrlässig in eine Gefahrensituation begibt, in die sich ein “normaler” Mensch nicht begeben würde, insbesondere sich nicht in eine allgemein bekannte Gefahr begibt und die entsprechende Vorsicht walten lässt.

Beispiele: Ein Hundebesitzer greift in den Kampf zweier Hunde ein, um seinen eigenen Hund zu retten und wird dabei gebissen; oder mangelnde Vorsicht eines Tierarztes.

Rechtsfolge

Der Halter hat den Schaden, der durch seinen Hund entstanden ist, zu ersetzen. Dies kann auch in der Form von Zahlung eines Schmerzensgeldes erfolgen.

Haftpflichtversicherung

Die Versicherung übernimmt in der Regel diejenigen Schäden, die Dritten durch den Hund zugefügt worden sind, nicht dagegen Schäden gegenüber dem Hundehalter selbst und mit ihm im Haushalt lebenden Personen.

Diese Darstellung der Hundehalterhaftung ist sehr verkürzt. Sie soll Ihnen lediglich einen kurzen Einblick gewähren und Ihnen das Bewusstsein vermitteln, dass auch von Ihrem Hund eine gewisse Gefahr ausgeht und dass Sie für diese Gefahr unter Umständen haften.

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